Satzung des Quickborn

Satzung des Quickborn

Vereinigung für niederdeutsche Sprache und Literatur e.V. in Hamburg

§1
Name und Sitz

Die Vereinigung führt den Namen -QUICKBORN. Vereinigung für niederdeutsche Sprache und Literatur e.V. – und hat ihren Sitz in Hamburg. Die Vereinigung ist am 17. Februar 1904 gegründet und am 5. November 1912 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen worden.

§2
Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Heimatpflege. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. Die Vereinigung pflegt und fördert die niederdeutsche Sprache und Literatur und die wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet auf ausschließlich unmittelbarer und gemeinnütziger Grundlage. Diesem Zweck dient vornehmlich die Veröffentlichung von Schriften informativer, wissenschaftlicher und unterhaltender Art.
  2. Alle zwei Jahre verleiht die Vereinigung in Zusammenarbeit mit der Niedersächsischen Sparkassenstiftung den „Quickborn-Preis“ . Aufgaben und Zweck dieses Preises sind in dem eigenständigen Statut des „Quickborn-Preises“ festgelegt.
  3. Zweck des Vereins ist auch die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe mit Lesungen in den Schulen, Volkshochschulen usw. .
  4. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.

§3
Mitgliedschaft

Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die dem Zwecke der Vereinigung zustimmt. Die Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Der Eintritt gilt mit der Mitteilung über die erfolgte Aufnahme als bewirkt.

Den Mindestjahresbeitrag der Mitglieder setzt auf Vorschlag des Vorstandes die Hauptversammlung fest. Freiwillige Erhöhungen sind für die Förderung des Zweckes der Vereinigung erwünscht.

Der Jahresbeitrag ist fällig bis 31. März jeden Jahres. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Es ist erwünscht, dass die Mitglieder von ihren im Druck vorliegenden Schriften, die in Beziehung zur niederdeutschen Sprache und Literatur stehen, ein Exemplar der Bibliothek der Vereinigung kostenfrei zur Verfügung stellen.

Zum Ehrenmitglied der Vereinigung kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung ernannt werden, wer sich um die niederdeutsche Sprache und Literatur oder um die Vereinigung besonders verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft gewährt die Rechte, verpflichtet aber nicht zu den Leistungen der Mitglieder.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand auf den Schluss des Vereinsjahres, die spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres abgegeben sein muss,
  2. durch Ausschluss. Mitglieder können ausgeschlossen werden wegen
    1. Nichtzahlung des Beitrages,
    2. Schädigung der Vereinigung.

Für den Ausschluss ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich. Dieser Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Im Falle des Ausschlusses wegen Schädigung der Vereinigung hat das ausgeschlossene Mitglied ein Berufungsrecht an die nächste Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss abschließend entscheidet. Die Rechte der Vereinigung an das ausgeschlossene Mitglied bleiben durch den Ausschluss unberührt.

§ 4
Vorstand

  1. Die Leitung der Vereinigung liegt in den Händen des Vorstandes. Dieser setzt sich zusammen aus
    1. dem oder der Vorsitzenden
    2. dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem oder der Schatzmeister(in)
    4. dem oder der Schriftführer(in)
    5. bis zu 4 Beisitzern.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der oder die Vorsitzende, in seinem/ihrem Verhinderungsfalle der oder die der stellvertretende Vorsitzende, der oder die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt.
  3. Der Vorstand wird aus den Reihen der Mitglieder der Vereinigung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Anzahl der Beisitzer wird vor deren Wahl ebenfalls durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
  5. Der oder die Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes, über die ein Protokoll aufzunehmen ist, das von dem oder der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer(in) zu unterschreiben ist.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er kann seine Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege (auch E-Mail) fassen. In beiden Fällen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.
  7. Zum/zur Ehrenvorsitzenden der Vereinigung kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung ernannt werden, wer sich als Vorsitzende(r) der Vereinigung besonders verdient gemacht hat.

§ 5
Redaktion

Die Zeitschriften der Vereinigung werden von einer Redaktion betreut. Die Mitglieder der Redaktion bestellt der Vorstand. Geborenes Mitglied der Redaktion ist der oder die Vorsitzende bzw. sein oder ihre Stellvertreter(in).

Die Redaktion bestimmt für jedes Quickborn-Heft den oder die dafür zuständige(n) Verantwortlichen Redakteur(in). Der oder die für die Veröffentlichungen Verantwortliche(n) im Sinne des Presserechts ist der oder die Vorsitzende.

§ 6
Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft nach Bedarf Mitgliederversammlungen ein. Nach Ablauf eines jeden Vereinsjahres findet eine Mitgliederversammlung statt, die als Hauptversammlung zu werten ist. Die anwesenden Mitglieder nehmen den Geschäftsbericht des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters sowie den Bericht des Kassenwartes entgegen und wählen zwei Mitglieder für die Prüfung der Jahresrechnung. Die Rechnungsprüfer haben die geprüfte und von ihnen unterschriebene Abrechnung auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen oder über das Ergebnis ihrer Tätigkeit zu berichten. Die Versammlung hat danach zu beschließen, ob dem Kassenwart und dem gesamten Vorstand Entlastung erteilt werden kann.

Der Beschlussfassung der Hauptversammlung unterliegen ferner:

  1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  2. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  3. Satzungsänderungen,
  4. gegebenenfalls die Auflösung der Vereinigung.

Beschlüsse werden, soweit die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag. In den Fällen c) und d) ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht für die juristischen Personen üben deren Organe aus. Minderjährige sind weder wahlberechtigt noch wahlfähig.

Die Hauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder dessen oder derer Stellvertreter sind unter Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagungsordnung einberufen. Die Bekanntgabe der Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch gedruckte oder schriftliche Mitteilung. Die Hauptversammlungen bzw. Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Über die Versammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem oder der Schriftführer(in) zu unterschreiben ist.

§ 7
Kassenwaltung

Der oder die Schatzmeister(in) führt die Mitgliederkartei und die Rechnung. Er oder sie erhebt die Mitgliederbeiträge und verwaltet das Vereinsvermögen.

Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich und erhalten keinerlei Vergütung. Ausgaben, die sie für die Vereinigung aufwendeten, werden auf Antrag ersetzt.

§8
Auflösung der Vereinigung

Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen die Archive der Vereinigung, die sich seit dem 1.12.2004 als Dauerleihgabe in der öffentlich zugänglichen Niederdeutschen Bibliothek Hamburg der CarlToepfer-Stiftung Hamburg (Peterstraße 28/36, 20355 Hamburg) befinden und hier bearbeitet und katalogisiert werden, der Carl-Toepfer-Stiftung Hamburg als Erbe zu.

Die Bibliothek der Vereinigung, die sich bereits seit dem 13.9.1996 als Dauerleihgabe in der Niederdeutschen Bibliothek der Carl-Toepfer-Stiftung Hamburg befindet und hier ebenfalls bearbeitet und katalogisiert wird, fällt im Falle der Auflösung der Vereinigung gleichfalls der Carl-Toepfer-Stiftung als Erbe zu.

Ebenso fällt das gesamte übrige Vermögen der Vereinigung im Falle der Auflösung der Vereinigung der Hamburger Carl-Toepfer-Stiftung zu.

Die Carl-Toepfer-Stiftung hat die ihr zufallenden Teile des Vereinsvermögens ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


Fassung laut Beschluss vom 22.02.2020

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